Heinrich Schütz Konservatorium Dresden

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Satzung

Satzung

 

Satzung des Vereins

„Freunde des Heinrich-Schütz-Konservatoriums Dresden e. V.“

in der Fassung, die von der Mitgliederversammlung am 12.6.18 beschlossen wurde

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des Heinrich-Schütz-Konservatoriums Dresden e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein unterstützt mit seiner Tätigkeit die Arbeit des „Eigenbetriebes Heinrich-Schütz-Konservatoriums der Landeshauptstadt Dresden“, im weiteren Text abgekürzt mit HSKD. Er fördert Maßnahmen, die zur Verbesserung der fachlichen Ausbildung, der Organisation des Unterrichtsbetriebes, der Ausübung, Steigerung und öffentlichen Präsentation der künstlerischen Aktivitäten und des künstlerischen Ansehens des HSKD und der Erschließung des Zugangs zur Musik und des aktiven Musizierens dienlich sind.

 

2. Der Verein verwirklicht diese Ziele insbesondere durch folgende Maßnahmen:
 
- Unterstützung bei der Sicherung und Erweiterung des Unterrichtsangebots;
- Förderung von begabten Schülerinnen und Schülern;
- Förderung des gemeinsamen Musizierens in Orchestern, Chören und Kammermusikgruppen sowie der vielfältigen Aktivitäten der Tanzabteilung;
- Unterstützung bei der Anschaffung von Instrumenten, Noten und anderem Unterrichtsmaterial;
- Förderung von Werkstätten, Konzerten, Studienfahrten und ähnlichen Veranstaltungen;
- Entwicklung der Außenwirkung des HSKD und Unterstützung seiner Öffentlichkeitsarbeit;
- Unterstützung der musischen Bildung Behinderter und sozial Schwacher.
 

3. Der Verein unterstützt die Arbeit des HSKD ideell oder durch geldwerte Leistungen seiner Mitglieder.
 

4. Der Verein arbeitet dabei mit der Leitung des HSKD, den Lehrern, der Elternvertretung, anderen Fördervereinen sowie den zuständigen Schul-, Kultur- und Kunstbehörden bzw. –institutionen zusammen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereinsregister

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bezieht der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie aus Erlösen seiner Veranstaltungen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Beitragsermäßigungen und –erlaß sowie über ihre Fälligkeit und Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürlich und juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung mit Wirkung vom Anfang des Geschäftsjahres erworben. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
 

2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Vereinszwecke zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu leisten. Jedem Mitglied steht die aktive Teilnahme am Vereinsleben zu. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

3. Fördermitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Vereinszwecke zu fördern und jährlich einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 250,- € zu leisten. Das Fördermitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
 

4. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind von allen Beitragspflichten befreit. Das Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
 

5. Die Mitgliedschaft endet durch
 
- Austritt;
- Ausschluß;
- Tod bei natürlichen Personen;
- Auflösung von juristischen Personen;
- Streichung aus der Mitgliederliste.
 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen muß.
 
Der Ausschluß erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Vorstands. Grund für den Ausschluß ist ein erheblicher Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins. Vor dem Beschluß soll dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 20 Kalendertagen gegeben werden.
 
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht fristgemäß gezahlt hat und eine Mahnung erfolglos geblieben ist. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Betragspflicht für das laufende Geschäftsjahr fort.


§ 6 Organe
 

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern und ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über:
 
- Die Wahl des Vorstands;
- die Beitragsordnung;
- den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl der jeweils zwei Kassenprüfer;
- den jährlichen Bericht der Kassenprüfer;
- Anträge der Mitglieder;
- die sonstigen ihr in der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt dessen Beschlüsse aus und vertritt den Verein. Der Vorsitzende, 1. und 2. Stellvertreter sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind befugt, den Verein einzeln zu vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und gegebenenfalls bis zu 2 Beisitzern. Die Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
 

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung die Wahl eines neuen Vorstandes durchgeführt hat. Wiederwahl ist zulässig. An den Sitzungen des Vorstandes können mit beratender Stimme Vertreter der geschäftsführenden und künstlerischen Leitung, der Lehrer, der Elternvertretung des HSKD und Gäste teilnehmen, wenn hierzu ein Beschluß des Vorstand gefaßt wurde. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich (auch per Email) mit einer Frist von 4 Woche unter Angabe der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeitpunkt einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt.
 

2. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vor deren Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden. Anträge bedürfen der Schriftform und sollen eine Begründung enthalten. Initiativanträge in der Mitgliederversammlung müssen auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom letzten Versammlungsleiter und vom letzten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

4. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

5. Vorstandswahlen leitet ein durch die Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter. Jedes Vereinsmitglied kann Wahlvorschläge für die Vorstandswahl unterbreiten. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Versammlungsteilnehmer geheime Wahl verlangt.

 

§ 8 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten den Verein dann gemeinschaftlich.

 

§ 9 Vermögen

 

Bei Auflösung und Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins sowie bei Wegfall des angegebenen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an das HSKD, das verpflichtet ist, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige musikkulturelle Zwecke zu verwenden.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die Finanzverwaltung hat den Verein seit seinem Bestehen als gemeinnützig anerkannt. Der Vorstand wird demnächst die neue Fassung der Satzung beim Amtsgericht hinterlegen. Bis dahin gilt sinngemäß die alte Satzung.

 

Dresden, den 12.6.2018

 

(Eva Oehmichen)                                                                             

Vorstandsvorsitzende und Versammlungsleiterin                            

 

(Dr. Christian Starke)

Schriftführer

 

 

 

 

 

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